Rechtsprechung
   VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1875
VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413 (https://dejure.org/2020,1875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.01.2020 - 8 B 18.413 (https://dejure.org/2020,1875)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Januar 2020 - 8 B 18.413 (https://dejure.org/2020,1875)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,1875) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3; § 92 Abs. 3 S. 1, 154 Abs. 3 VwGO Hauptpunkte
    Verfahrensbeendigung durch Erledigung

  • rewis.io

    Verfahrensbeendigung durch Erledigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinstimmende Erledigungserklärung; Entscheidung durch Berichterstatter nach mündlicher Verhandlung und Übergang ins schriftliche Verfahren; Kostenfolgen einer Antragstellung durch einen Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 16.11.2000 - 15 B 97.2746
    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413
    Der Umstand, dass die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben, ändert daran nichts (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - DVBl 2001, 313 = juris Rn. 4 f.).

    Der Zweck des § 87a VwGO besteht darin, den Spruchkörper von Nebenentscheidungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Sachentscheidung zu entlasten, um zu einer Straffung des Prozesses beizutragen (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2000 - 15 B 97.2746 - a.a.O., m.w.N. auch zu den Materialien).

  • BVerwG, 08.05.2018 - 9 A 12.17

    Verfahrensaussetzung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413
    Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2018 (im Verfahren 8 ZB 16.598) und vom 28. Juni 2018 vollumfänglich Bezug genommen werden sowie auf die dort zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 8.5.2018 - 9 A 12.17 - juris).
  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413
    Ein Beigeladener kann daher trotz Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden, wenn er im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr stellt (BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - juris Rn. 11, m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2019 - 6 A 6.19

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413
    Das Verfahren befindet sich nach Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in der mündlichen Verhandlung wieder im Stadium der Vorbereitung, weil es nicht aufgrund dieser Verhandlung streitig oder unstreitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2019 - 6 A 6.19 - juris Rn. 3; Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3, jew. m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 27.07.2015 - 1 A 137/15

    Beseitigungsanordnung, Anspruch auf Einschreiten, Pferdehaltung, Kostenrisiko,

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2020 - 8 B 18.413
    Bei einer Zulassung der Berufung entgegen einem solchen Antrag entstehen einem Beigeladenen weder Gerichtskosten (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 5121) noch zusätzliche Kosten für die Vergütung eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts, weil es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Berufungsverfahren gemäß § 16 Nr. 11 Halbsatz 1 RVG um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 27.7.2015 - 1 A 137/15 - juris Rn. 8; Rennert in Eyermann, VwGO, § 154 Rn. 9, jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 8 A 21.40037

    Kostenverteilung bei Erledigungserklärung nach außergerichtlichem Vergleich

    Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO die für das Verfahren bestellte Berichterstatterin, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2020 - 8 B 18.413 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht